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Grundsteuerreform

Sachverhalt

Der Reform vorausgegangen war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die bisherige Grundsteuer verfassungswidrig ist. Einhergehend damit hat das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen an eine verfassungskonforme Ausgestaltung erläutert. In Relation und im Verhältnis zu allen Steuerpflichtigen hat eine gleichmäßige Besteuerung zu erfolgen. Zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz) ist daher ein realitätsgerechtes Bewertungssystem erforderlich.

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In Betrachtung vieler Fallgestaltungen stellen sich ernstliche Zweifel, ob das neue Bewertungsgesetz diesen Ansprüchen genügt. Vor diesem Hintergrund ist ein Einspruch gegen die vorliegenden Steuerbescheide zu empfehlen.

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* = Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde den Bundesländern erlaubt, entweder das „Bundesmodell“ einzuführen oder eigene gesetzliche Regelungen zur Grundstücksbewertung zu entwickeln. Der Einspruch thematisiert das Bundesmodel, welches in folgenden Bundesländern implementiert wurde: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Rechtsgutachten wegen möglicher Verfassungswidrigkeit

Das von Herrn Prof. Dr. Gregor Kirchhof erstellte Rechtsgutachten zur Grundsteuerreform kommt zu dem Ergebnis:
Das Bundesmodell ist verfassungswidrig!

Weitere Informationen zum Gutachten:
Musterklagen zur Grundsteuer kommen: Das Bundesmodell ist verfassungswidrig! | Bund der Steuerzahler e.V.

Erläuterung zu den Steuerbescheiden:

1.) Bescheid auf den 1. Januar 2022 über die Feststellung des Grundsteuerwerts:
Mit diesem Bescheid wird ein Grundbesitzwert festgestellt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Wertermittlung im Sinne eines Gutachtens. Die hier vorliegende Wertermittlung erfolgt nur für Zwecke der Grundsteuer. Von zentraler Bedeutung sind die in diesem Bescheid ausgewiesenen Angaben zum Baujahr, zur Wohnfläche und die Angaben zum Bodenwert.

2.) Bescheid auf den 1. Januar 2025 über die Feststellung des Grundsteuermessbetrags:
In diesem Bescheid erfolgt die Umrechnung von dem Grundbesitzwert in einen „Messbetrag“. Die zukünftige Grundsteuer ergibt sich aus dem neuen Messbetrag und dem Hebesatz der jeweiligen Kommune. Die Höhe der neuen Grundsteuer kann somit erst ermittelt werden, sobald der Hebesatz für das Jahr 2025 vorliegt. Die Beschlussfassung durch den Stadt-/ Gemeinderat erfolgt vermutlich in der zweiten Jahreshälfte 2024.